Die Geschäftsordnung regelt die Ziele und Aufgaben der AG Strafrecht im DAV. Der besseren Lesbarkeit wegen werden Personenbezeichnungen nur in der männlichen Form verwendet. Sie gelten jedoch für Menschen jeglichen Geschlechts.
§1
Name und Sitz
Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins".
Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz des Deutschen Anwaltvereins, Littenstraße 11, 10179 Berlin.
§2
Ziel und Aufgaben
Die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht fördert und sichert eine unabhängige und wirksame Strafverteidigung sowie die ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Strafrecht tätigen Rechtsanwälte. Dies erfolgt insbesondere durch
Die Arbeitsgemeinschaft vertritt den DAV im Rahmen der vorstehenden Aufgaben.
§3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt werden, der Mitglied des DAV ist.
Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung verliehen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder, ein Mitgliedsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.
Für Mitglieder besteht bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres die Möglichkeit, sich der Unterorganisation Junge Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger (JUST) anzuschließen. Mitgliedern von JUST können Sonderkonditionen für Leistungen der Arbeitsgemeinschaft gewährt werden. Die Einzelheiten beschließt der Geschäftsführende Ausschuss.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden.
Der Ausschluss kann nur durch den Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Geschäftsordnung oder die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
§5
Organe der Arbeitsgemeinschaft
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
§6
Aufgaben und Zusammensetzung der Organe
§7
Amtsdauer
Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der er gewählt worden ist und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die einen neuen Geschäftsführenden Ausschuss gewählt hat.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Geschäftsführende Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§8
Beitrag
Der Mitgliedsbetrag ist auf ein besonderes Konto einzuzahlen.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt€ 100,- pro Kalenderjahr.
Tritt ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach dem 1. Juli eines Jahres bei, so halbiert sich der Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr.
Während der Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit kann der Beitrag auf Antrag vom Zeitraum der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats erlassen werden, wenn sich das Mitglied der Betreuung des Kindes zuwendet und nicht anwaltlich tätig ist.
Der Mitgliedsbeitrag kann für JUST-Mitglieder ermäßigt werden; Einzelheiten hierzu beschließt der Geschäftsführende Ausschuss.
§9
Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, mindestens aber mit 25% der stimmberechtigten Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft.
Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft an den Deutschen Anwaltverein.