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ueber-uns Über uns

Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung regelt die Ziele und Aufgaben der AG Strafrecht im DAV. Der besseren Lesbarkeit wegen werden Personenbezeichnungen nur in der männlichen Form verwendet. Sie gelten jedoch für Menschen jeglichen Geschlechts.

§1
Name und Sitz

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins".
Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz des Deutschen Anwaltvereins, Littenstraße 11, 10179 Berlin.

§2
Ziel und Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht fördert und sichert eine unabhängige und wirksame Strafverteidigung sowie die ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Strafrecht tätigen Rechtsanwälte. Dies erfolgt insbesondere durch

  • Diskussion und Information über berufspolitische Fragestellungen und Entwicklungen,
  • die Einflussnahme auf die Meinungsbildung und auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der berufspolitischen Fragestellungen,
  • Förderung der Aus- und Fortbildung und der Kommunikation der Mitglieder untereinander,
  • die gemeinschaftliche Werbung für den Fachbereich Strafrecht.

Die Arbeitsgemeinschaft vertritt den DAV im Rahmen der vorstehenden Aufgaben.

§3
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt werden, der Mitglied des DAV ist.
Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung verliehen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder, ein Mitgliedsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

Für Mitglieder besteht bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres die Möglichkeit, sich der Unterorganisation Junge Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger (JUST) anzuschließen. Mitgliedern von JUST können Sonderkonditionen für Leistungen der Arbeitsgemeinschaft gewährt werden. Die Einzelheiten beschließt der Geschäftsführende Ausschuss.

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt
  4. durch Ausschluss.

Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden.

Der Ausschluss kann nur durch den Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Geschäftsordnung oder die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

§5
Organe der Arbeitsgemeinschaft

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind

  1. der Geschäftsführende Ausschuss
  2. die Mitgliederversammlung

§6
Aufgaben und Zusammensetzung der Organe

  1. Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden durch den Geschäftsführenden Ausschuss geführt. Dieser setzt sich aus bis zu zwölf Mitgliedern, einschließlich einem vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins zu benennenden Vorstandsmitglied und einem vom Vorstand des Deutschen Anwaltverein zu benennenden Mitglied der Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins zusammen. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter. Der Geschäftsführende Ausschuss verteilt die ihm obliegenden Aufgaben unter seinen Mitgliedern. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses vertreten die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen ihrer Aufgaben. Das Sekretariat der Arbeitsgemeinschaft wird in der Geschäftsstelle des Deutschen Anwaltvereins geführt.

  2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zusammen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit.

  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung ist im Anwaltsblatt zu veröffentlichen. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführenden Ausschuss vorliegen und von mindestens zehn Mitgliedern unterstützt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei der Poststempel der Absendung maßgeblich ist.

  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Ausschuss in gleicher Weise einzuberufen.

  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Geschäftsführenden Ausschusses sowie die Beschlussfassung über
    1. die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses
    2. die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses mit Ausnahme der vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins zu benennenden Mitglieder
    3. die Änderung der Geschäftsordnung
    4. die Berufung gegen einen Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft
    5. die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
    6. die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

§7
Amtsdauer

Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der er gewählt worden ist und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die einen neuen Geschäftsführenden Ausschuss gewählt hat.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Geschäftsführende Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§8
Beitrag

Der Mitgliedsbetrag ist auf ein besonderes Konto einzuzahlen.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt€ 100,- pro Kalenderjahr.

Tritt ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach dem 1. Juli eines Jahres bei, so halbiert sich der Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr.

Während der Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit kann der Beitrag auf Antrag vom Zeitraum der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats erlassen werden, wenn sich das Mitglied der Betreuung des Kindes zuwendet und nicht anwaltlich tätig ist.

Der Mitgliedsbeitrag kann für JUST-Mitglieder ermäßigt werden; Einzelheiten hierzu beschließt der Geschäftsführende Ausschuss. 

§9
Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, mindestens aber mit 25% der stimmberechtigten Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft.

Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft an den Deutschen Anwaltverein.